Auf der Grundlage des § 96 SchulG werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen. Die Umsetzung der Lernmittelfreiheit erfordert eine systematische Kooperation mit dem Schulträger.