Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung
Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG NRW) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO - SI) dargestellt. Da im Pflichtunterricht des Faches Sport in der Sekundarstufe I keine Klassenarbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Leistungsbewertung ausschließlich im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen im Unterricht". Die Leistungsbewertung bezieht sich insgesamt auf die im unterrichtlichen Zusammenhang erworbenen Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen und berücksichtigt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung. Unter der Zielperspektive einer umfassenden Handlungskompetenz orientieren sich dabei auch die Lernerfolgskontrolle, Beurteilung und Notengebung an den Pädagogischen Perspektiven und den Prinzipien eines erziehenden Sportunterrichts.
Lernerfolgsüberprüfungen sind so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen gemäß § 70 SchulG beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung entsprechen. Die Kriterien für die Notengebung sollen für Schülerinnen und Schülern transparent sein, die jeweilige Überprüfungsform soll den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung in wechselnden Kontexten und in ansteigender Lernprogression ermöglichen. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und individueller Beratung verbunden werden. Die jeweilige Lerngruppe und die einzelne Schülerin bzw. der einzelne Schüler sollte angemessen in den Bewertungsprozess mit einbezogen werden. Wichtig für den Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen stärkenorientiert herauszustellen und die Lernenden – ihrem jeweiligen individuellen Lernstand entsprechend – zum Weiterlernen zu ermutigen. Dies wird individuell durch beurteilungsfreie Lernphasen unterstützt.
Grundsätzlich sind alle in Kapitel 2 des Lehrplans ausgewiesenen Kompetenzbereiche mit ihren entsprechenden Kompetenzerwartungen bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen zur Leistungsbewertung sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, das Erreichen dieser Kompetenzerwartungen zu überprüfen. Dabei bilden die Kompetenzerwartungen der Bewegungs- und Wahrnehmungskompetenz die Basis der Leistungsbewertungen. Eine durchgängig isolierte, ausschließlich auf die Bewegungs- und Wahrnehmungskompetenz bezogene Leistungsbewertung ist nicht zulässig.
Im Fach Sport kommen im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ vielfältige Formen der Leistungsüberprüfung zum Tragen. Dabei ist die Unterscheidung zwischen punktuellen und unterrichtsbegleitenden Lernerfolgsüberprüfungen hilfreich und notwendig.
Im Verlauf der Sekundarstufe I der Gesamtschule ist sicherzustellen, dass eine Anschlussfähigkeit für die Überprüfungsformen der gymnasialen Oberstufe gegeben ist.
Aufgabe der Fachkonferenz ist es, ein abgestimmtes Konzept zur Leistungsbewertung zu entwickeln, in dem festzulegen ist, welche Grundsätze und Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung verbindlich in den jeweiligen Jahrgangsstufen zu erbringen sind. Die Fachkonferenz muss die Vergleichbarkeit der Anforderungen innerhalb einzelner Jahrgangsstufen und Schulstufen sicherstellen.
Zu verbindlichen Bestandteilen der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ im Durchgang der Sekundarstufe I der Gesamtschule zählen
- Bewegungshandeln: Demonstration technisch-koordinativer Fertigkeiten, psycho-physischer, taktisch-kognitiver und ästhetisch-gestalterischer Fähigkeiten,
- Fachbezogene soziale Verhaltensweisen wie Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft, Fairness, Konfliktfähigkeit,
- Fitness- und Ausdauerleistungstests im Sinne der Kompetenzerwartungen
- Qualifikationsnachweise wie z. B. Schwimmabzeichen, Sportabzeichen,
- Wettkämpfe wie z. B. leichtathletische Mehrkämpfe, Turniere, Sport- und Spielfeste,
- Beiträge zur Unterrichtsgestaltung wie z. B. selbstständiges Planen und Gestalten von Auf- und Abwärmprozessen, Mitgestaltung von Unterrichtsprozessen, Helfen und Sichern, Geräteaufbau und -abbau, Schiedsrichter und Kampfrichteraufgaben,
- schriftliche Beiträge zum Unterricht wie z. B. Übungsprotokolle, Lerntagebuch, Stundenprotokolle, Kurzreferate
- mündliche Beiträge zum Unterricht wie z. B. Lösung von Aufgaben in Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Präsentationen.
Außerunterrichtliche Leistungen im Schulsport wie z. B. leistungssportliches Engagement, die Teilnahme an Schulsportwettkämpfen, die Ausbildung zur Sporthelferin oder zum Sporthelfer sowie ehrenamtliche Tätigkeiten sind verbindlich als Bemerkungen auf dem Zeugnis zu vermerken, sind jedoch nicht Teil der Sportnote. Der Erwerb von Qualifikationsnachweisen zum Schwimmen ist im Zeugnis zu vermerken.
Die heterogene Schülerschaft der Gesamtschule macht es notwendig, die unterschiedlichen körperlichen, psychischen und sozialen Voraussetzungen und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und die individuellen Lern- und Leistungsfortschritte des Einzelnen in Verbindung mit den erwarteten Kompetenzen angemessen zu bewerten.