Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Schulgesetz Nordrhein Westfalen hat jeder junge Mensch ein Recht auf individuelle Förderung.
Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert (ebd. § 19). Die sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung statt (ebd. § 20).
In der Ausbildungsordnung über den Bildungsgang der Grundschule (AO-GS) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) finden sich entsprechende Regelungen zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf.
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den zielgleich und zieldifferent zu fördernden Bildungsgängen wird durch die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.
Gemäß Paragraf 17 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) erfolgt mindestens einmal jährlich durch die Klassenkonferenz eine Überprüfung dahingehend, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.
Festgelegt ist, dass für den Unterricht grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen, Gültigkeit besitzen. Die individuellen Lernmöglichkeiten und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler sind bei der Gestaltung und Organisation des Unterrichts zu berücksichtigen. (vgl. § 21 Absatz 5) Diese sind im individuellen Förderplan unter Mitwirkung aller an der Förderung beteiligten Personen zu dokumentieren.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, die zielgleich gefördert werden, können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden. In Orientierungs- und Arbeitshilfen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen des Ministeriums für Schule und Bildung wird dieses Verfahren entsprechend erläutert.