5 Leistungsfeststellung
Die rechtlich verbindlichen Hinweise zur Leistungsfeststellung sowie zu Verfahrensvorschriften sind in der Allgemeinen Schulordnung dargestellt (ASchO §§ 21-25). Diese Regelungen werden ab 01.08.2005 durch die entsprechenden Vorschriften des in den parlamentarischen Beratungen befindlichen Schulgesetzes abgelöst (§ 47).
„Sonstige Leistungen“ haben bei der Leistungsfeststellung den gleichen Stellenwert wie die „Schriftlichen Leistungen“ in den Klassenarbeiten.
Die Leistungsfeststellung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen.
Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen in den Bereichen des Faches jeweils in ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden. Für Lehrerinnen und Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Schülerinnen und Schüler sollen sie eine Hilfe für weiteres Lernen darstellen.
Die Leistungsfeststellung ist daher so anzulegen, dass sie den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen und die Lernenden zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien. Den Eltern sollten im Rahmen der Lern und Förderempfehlungen Wege aufgezeigt werden, wie sie das Lernen ihrer Kinder unterstützen können.
Im Sinne der Orientierung an Standards sind grundsätzlich alle in Kapitel 3 des Lehrplans ausgewiesenen Bereiche („Sprechen und Zuhören“, „Schreiben“, „Lesen – Umgang mit Texten und Medien“, „Reflexion über Sprache“) bei der Leistungsfeststellung angemessen zu berücksichtigen. Auch Leistungen, die von den Schülerinnen und Schülern im Bereich „Sprechen und Zuhören" erbracht werden, sollen daher einer regelmäßigen systematischen Überprüfung unterzogen werden.
Es gelten für die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten) die im Kapitel 4 vorgegebenen Aufgabentypen. Die Schülerinnen und Schüler müssen mit den Aufgabentypen vertraut sein und Gelegenheit zur Übung haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll sich mehr als eine Klassenarbeit innerhalb eines Schuljahres auf ein und denselben Aufgabentyp beziehen. Zur Überprüfung der Rechtschreibkompetenz können auch Diktate und gleichwertige Überprüfungsformen als Teile von Klassenarbeiten eingesetzt werden.
Die zu fordernden Leistungen umfassen immer eine Verstehensleistung und eine Darstellungsleistung. Sie beziehen sich in der Regel auf mehrere Bereiche des Faches.
Die Schülerinnen und Schüler sollen auch in Klassenarbeiten im Sinne der Förderung prozesshaften Schreibens Gelegenheit zu Vorarbeiten (Markieren des Textes, Gliederung des eigenen Textes, Entwurf einzelner Passagen u. Ä.) erhalten, bevor sie die Endfassung zu Papier bringen. Dies bedingt eine entsprechende Zeitvorgabe.
Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie und Grammatik.
Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung) führen zu einer Absenkung der Note im Umfang einer Notenstufe. Im Gegenzug bedeutet ein hohes Maß an sprachlicher Sicherheit eine entsprechende Notenanhebung.
Bei Schülerinnen und Schülern, die Deutsch als Zweitsprache lernen, sind für die Leistungsfeststellung im Bereich der sprachlichen Darstellungsleistung die Lernausgangslage sowie der individuelle Lernfortschritt ebenso bedeutsam wie der bereits erreichte Leistungsstand.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird für diese Schülerinnen und Schüler die sprachliche Darstellungsleistung nur bezüglich der Sprachphänomene bewertet, die konkret im Unterricht erarbeitet worden sind bzw. vorausgesetzt werden können.
Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) gelten für die Leistungsbewertung die Regelungen im RdErl. d. Kultusministeriums von 19.07.1991, BASS 14 – 01 Nr. 1, II A 3.70-20/0-1222/91.
Zu „Sonstige Leistungen“ zählen:
Beiträge zum Unterricht, von der Lehrkraft abgerufene Leistungsnachweise wie die schriftliche Übung, aber auch im szenischen Spiel oder in einer Präsentation von der Schülerin oder dem Schüler vorbereitete, in abgeschlossener Form eingebrachte
Elemente zur Unterrichtsarbeit wie Protokoll, Referat u.a.m.
Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen“ erfasst die Qualität und die Kontinuität der Beiträge (mündlich wie schriftlich) im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen, wie sie in den Aufgabenschwerpunkten „Sprechen“, „Gestaltend sprechen/szenisch spielen“ und „Gespräche führen“ aufgelistet sind, werden durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt. Dabei ist zwischen Lern und Leistungssituationen im Unterricht zu unterscheiden.
Gemeinsam ist den zu erbringenden Leistungen, dass sie in der Regel einen längeren, zusammenhängenden Beitrag einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers oder einer Schülergruppe darstellen, der je nach unterrichtlicher Funktion, nach Unterrichtsverlauf, Fragestellung, Materialvorgabe einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad haben kann. Auch für die Bewertung dieser Leistungen ist die Unterscheidung einer Verstehensleistung und einer vor allem sprachlichen Darstellungsleistung hilfreich und notwendig.