3 Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung
Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO - SI) dargestellt.
„Sonstige Leistungen“ müssen bei der Leistungsfeststellung angemessen berücksichtigt werden.
Dabei bezieht sich die Leistungsbewertung insgesamt auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen und nutzt unterschiedliche Formen der Lernerfolgsüberprüfung.
Erfolgreiches Lernen ist kumulativ. Entsprechend sind die Kompetenzerwartungen im Lehrplan zumeist in ansteigender Progression und Komplexität formuliert. Dies bedingt, dass Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen darauf ausgerichtet sein müssen, Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Kontexten anzuwenden. Für Lehrerinnen und Lehrer sind die Ergebnisse der Lernerfolgsüberprüfungen Anlass, die Zielsetzungen und die Methoden ihres Unterrichts zu überprüfen und ggf. zu modifizieren. Für die Schülerinnen und Schüler sollen die Rückmeldungen zu den erreichten Lernständen eine Hilfe für das weitere Lernen darstellen.
Lernerfolgsüberprüfungen sind daher so anzulegen, dass sie den in den Fachkonferenzen beschlossenen Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß § 70 SchulG entsprechen, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern transparent sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Die Beurteilung von Leistungen soll demnach mit der Diagnose des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden. Wichtig für den weiteren Lernfortschritt ist es, bereits erreichte Kompetenzen herauszustellen und die Lernenden – ihrem jeweiligen individuellen Lernstand entsprechend – zum Weiterlernen zu ermutigen. Dazu gehören auch Hinweise zu erfolgversprechenden individuellen Lernstrategien.
Im Sinne der Orientierung an den formulierten Anforderungen sind grundsätzlich alle in Kapitel 2 des Lehrplans ausgewiesenen Kompetenzbereiche bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Aufgabenstellungen schriftlicher und mündlicher Art sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, die Erreichung der dort ausgeführten Kompetenzerwartungen zu überprüfen. Ein isoliertes, lediglich auf Reproduktion angelegtes Abfragen einzelner Daten und Sachverhalte kann dabei den zuvor formulierten Ansprüchen an die Leistungsfeststellung nicht gerecht werden.
- Schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten)
Für die Klassenarbeiten gelten folgende Aufgabentypen, mit denen die fachlichen Anforderungen der in Kapitel 2 angegebenen Kompetenzerwartungen überprüft werden:
Typ 1: Erzählendes Schreiben
- von Erlebtem erzählen
- auf der Basis von Materialien oder Mustern erzählen
Typ 2: Informierendes Schreiben
- in einem funktionalen Zusammenhang sachlich berichten und beschreiben
- auf der Basis von Materialien (ggf. einschließlich Materialauswahl und -sichtung) einen informativen Text verfassen
Typ 3: Argumentierendes Schreiben
- begründet Stellung nehmen
- eine (ggf. auch textbasierte) Argumentation zu einem Sachverhalt verfassen (ggf. unter Einbeziehung anderer Texte)
Typ 4: Analysierendes Schreiben
Typ 4 a) einen Sachtext, medialen Texte oder literarischen Text analysieren und interpretieren
Typ 4 b) durch Fragen bzw. Aufgaben geleitet aus kontinuierlichen und /oder diskontinuierlichen Texten Informationen ermitteln und ggf. vergleichen, Textaussagen deuten und ggf. ab schließend bewerten
Typ 5: Überarbeitendes Schreiben
- einen Text überarbeiten und ggf. die vorgenommenen Textänderungen begründen
Typ 6: Produktionsorientiertes Schreiben
- Texte nach Textmustern verfassen, umschreiben oder fortsetzen
- produktionsorientiert zu Texten schreiben (ggf. mit Reflexionsaufgabe)
In der Doppeljahrgangsstufe 5/6 müssen alle sechs Aufgabentypen und in den Doppeljahrgangstufen 7/8 und 9/10 jeweils die Typen 2 bis 6 berücksichtigt
werden, wobei sowohl Typ 4a als auch Typ 4b verbindlich sind.
Die Schülerinnen und Schüler müssen mit den Aufgabentypen vertraut sein und Gelegenheit zur Übung haben.
Die zu fordernden Leistungen umfassen immer eine Verstehensleistung und eine Darstellungsleistung. Sie beziehen sich in der Regel auf mehrere Bereiche des Faches.
Die Schülerinnen und Schüler sollen auch in Klassenarbeiten im Sinne der Förderung prozesshaften Schreibens Gelegenheit zu Vorarbeiten (Markieren des Textes, Gliederung des eigenen Textes, Entwurf einzelner Passagen u. Ä.) erhalten, bevor sie die Endfassung zu Papier bringen. Dies bedingt eine entsprechende Zeitvorgabe. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von mehrteiligen Klassenarbeiten sowie Klassenarbeiten mit Aufgaben in verschiedenen Anforderungsbereichen und Anforderungsprofilen.
Für alle Klassenarbeiten gilt, dass von Beginn an nicht nur die Richtigkeit der Ergebnisse und die inhaltliche Qualität, sondern auch die angemessene
Form der Darstellung wichtige Kriterien für die Bewertung sind. Dazu gehört auch die Beachtung der angemessenen Stilebene, der korrekten Orthographie
und Grammatik. Klassenarbeiten ausschließlich zur Überprüfung von Grammatik und/oder Orthographie sind nicht vorgesehen.
Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung und Zeichensetzung) führen zu einer Absenkung der Note im Umfang einer Notenstufe.
Im Gegenzug bedeutet ein hohes Maß an sprachlicher Sicherheit eine entsprechende Notenanhebung.
Bei Schülerinnen und Schülern, die Deutsch als Zweitsprache lernen, sind für die Leistungsfeststellung im Bereich der sprachlichen Darstellungsleistung
die Lernausgangslage sowie der individuelle Lernfortschritt ebenso bedeutsam wie der bereits erreichte Leistungsstand.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird für diese Schülerinnen und Schüler die sprachliche Darstellungsleistung nur bezüglich der Sprachphänomene bewertet,
die konkret im Unterricht erarbeitet worden sind bzw. vorausgesetzt werden können.
Ein bis zwei Klassenarbeiten pro Schuljahr können durch ein anderes Format (z. B. Lesetagebuch, Portfolio, Praktikumsmappe) ersetzt werden (vgl. § 6
Abs. 8 APO-S I), die in Ausnahmefällen auch ohne schriftlichen Anteil auskommen kann. Die Aufgabenstellung einer solchen Form der Leistungsüberprüfung
wird im Fach Deutsch in der Regel aus einer umfangreicheren praktischen Gestaltungsaufgabe mit ausgedehntem Darstellungsanteil in Zusammenarbeit mit
anderen bestehen. Bei der Bewertung wird differenziert nach Gruppenleistung und Individualleistung, wobei die Individualleistung höher zu gewichten
ist. Insgesamt muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.
- Sonstige Leistungen im Unterricht
Im Fach Deutsch kommen im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ sowohl schriftliche als auch mündliche Formen der Leistungsüberprüfung zum Tragen.
Zu den Bestandteilen der „Sonstigen Leistungen im Unterricht" zählen u.a.
- mündliche Beiträge zum Unterricht (z.B. Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Kurzreferate, Präsentationen),
- schriftliche Beiträge zum Unterricht, auch Dokumentation längerfristiger Lern- und Arbeitsprozesse (z.B. Protokolle, Materialsammlungen, Hefte/ Mappen, Portfolios, Lerntagebücher),
- kurze schriftliche Übungen,
- Beiträge im Rahmen eigenverantwortlichen, schüleraktiven Handelns etwa bei Gruppen- oder Projektarbeit (z.B. Rollenspiel, Befragung, Erkundung, Präsentation) sowie
- fachspezifische Ergebnisse kreativer Gestaltungen (z.B. Collagen, Rollenspiele, Filme).
Bevor solche fachlichen Beiträge zur Bewertung herangezogen werden sollen, ist den Schülerinnen und Schülern jeweils transparent zu machen, welche Kriterien bei der Durchführung, Dokumentation und Präsentation der Beiträge der Bewertung zugrunde liegen.
Der Bewertungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erfasst die Qualität, die Quantität und die Kontinuität der mündlichen und schriftlichen Beiträge im unterrichtlichen Zusammenhang. Mündliche Leistungen werden dabei in einem kontinuierlichen Prozess vor allem durch Beobachtung während des Schuljahres festgestellt. Dabei ist zwischen Lern- und Leistungssituationen im Unterricht zu unterscheiden.
Gemeinsam ist den zu erbringenden Leistungen, dass sie in der Regel einen längeren, zusammenhängenden Beitrag einer einzelnen Schülerin bzw. eines einzelnen Schülers oder einer Schülergruppe darstellen, der je nach unterrichtlicher Funktion, nach Unterrichtsverlauf, Fragestellung oder Materialvorgabe einen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad haben kann. Für die Bewertung dieser Leistungen ist die Unterscheidung in eine Verstehensleistung und eine vor allem sprachlich repräsentierte Darstellungsleistung hilfreich und notwendig.
Das Anfertigen von außerunterrichtlichen Aufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler. Unterrichtsbeiträge auf der Basis der außerunterrichtlichen Aufgaben können zur Leistungsbewertung herangezogen werden.