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Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen für die individuelle Förderung in NRW

Individuelle Förderung ist seit 2006 fest im §1 des Schulgesetzes NRW verankert. Damit ist sie über ihre Bedeutung als grundlegendes pädagogisches Prinzip hinaus auch rechtlich bindend. 

Seit diesem Zeitpunkt wird sie in überarbeiteten und neu erscheinenden Gesetzen und Verordnungen immer wieder thematisiert und für die verschiedenen Kontexte spezifiziert. Frühere - d.h. vor 2006 erschienene - Rechtstexte enthalten den Begriff nicht explizit. Dennoch untermauern sie mit ihren Ausführungen die Bedeutung der individuellen Förderung. 

Die folgende Auflistung führt nur solche rechtlichen Grundlagen auf, in denen der Begriff ausdrücklich genannt und erläutert ist. 

Neben einem Link zu den vollständigen Gesetzestexten, wird eine Sammlung der Kernstellen zum Thema angeboten.  

Verlinkung zu Gesetzestexten und Verordnungen mit zentralen Zitaten zur individuellen Förderung

1. Schulgesetz NRW

Link zum vollständigen Gesetzestext

Erster Abschnitt Auftrag der Schule

§ 1

Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen.

(…)

(4) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. [...]

(4)

§ 2

Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(…)

(9) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges Lernen zu entwickeln. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.

(10) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache) dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.

(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.

2. Richtlinien unterschiedlicher Schulformen

2.1. Allgemeine Vorgaben zur individuellen Förderung an der Grundschule

Link zum vollständigen Text

[...]

(3) Vielfalt als Chance und Herausforderung

Die Grundschule ist eine gemeinsame Schule für alle Kinder. Neben vielfältigen individuellen Begabungen treffen hier Kinder mit und ohne Behinderungen unterschiedlicher sozialer oder ethnischer Herkunft, verschiedener kultureller Orientierungen und religiöser Überzeugungen zusammen. Aufgabe der Schule ist es, diese Vielfalt als Chance zu begreifen und sie durch eine umfassende und differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit für das gemeinsame Lernen der Kinder zu nutzen. Unterricht, Erziehung und Schulleben schaffen verbindliche gemeinsame Lern- und Lebensbezüge. Diese Zielsetzung wird unterstützt durch den Ausbau von Grundschulen zu offenen Ganztagsschulen. Bildung, Erziehung, individuelle Förderung und Betreuung werden als pädagogische Leitidee konzeptionell miteinander verzahnt, um Kindern mehr Bildungsqualität und Chancengleichheit zu ermöglichen.

(3.1) Individuelle Förderung

Diese Vielfalt ist als Herausforderung zu verstehen, jedes Kind bezogen auf seine individuellen Stärken und Schwächen durch differenzierenden Unterricht und ein anregungsreiches Schulleben nachhaltig zu fördern. Dies schließt individuelle Hilfen für Kinder mit Lernrückständen oder besonderen Problemen beim Lernen ebenso ein wie die Förderung von besonderen Begabungen und Neigungen. Grundlegend hierfür ist die Kenntnis der individuellen Lernausgangslage. Fortlaufende Beobachtungen der Lernentwicklung als Grundlage der individuellen Förderung sind unumgänglich.

[...]

(4.4) Förderung der Lernentwicklung

Die Aufgabe der Schule ist es, individuelles und gemeinsames Lernen zu initiieren und zu arrangieren. Der Unterricht knüpft konsequent an das vorhandene Wissen und Können der Kinder an. Er fördert die Lernentwicklung, indem er Lernsituationen so gestaltet, dass Inhalte und Themen aufeinander aufbauen, einander ergänzen und aufeinander Bezug nehmen. Der Unterricht sichert das Gelernte dauerhaft durch variationsreiche Übung und Anwendung in wechselnden Situationen. [...]

Entscheidend für den Lernerfolg ist es, das jeweils individuelle Lernen und seine Ergebnisse anzuerkennen und zu bestätigen. Förderunterricht, der grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen steht, trägt dazu bei, dass sowohl Lernschwächere als auch Lernstärkere in ihrer Entwicklung zielgerichtet unterstützt werden.

[...]

(6) Leistung fördern und bewerten

(6.1) Leistung fördern

Kinder an schulische Leistungsanforderungen und den produktiven Umgang mit der eigenen Leistungsfähigkeit heranzuführen, ist eine wesentliche Aufgabe der Grundschule. Dabei ist sie einem pädagogischen Leistungsverständnis verpflichtet, das Leistungsanforderungen mit individueller Förderung verbindet. Für den Unterricht bedeutet dies, Leistungen nicht nur zu fordern, sondern sie auch zu ermöglichen, wahrzunehmen und zu fördern. Deshalb geht der Unterricht stets von den individuellen Voraussetzungen der Kinder aus und leitet sie dazu an, ihre Leistungsfähigkeit zu erproben und weiter zu entwickeln.

[...]

(6.2) Leistung bewerten

Die Leistungsbewertung [...] berücksichtigt auch die individuelle Lernentwicklung der einzelnen Kinder. Als Leistung werden demnach nicht nur die Ergebnisse des Lernprozesses zu einem bestimmten Zeitpunkt im Vergleich zu den verbindlichen Anforderungen und Kompetenzerwartungen gewertet, sondern auch die Anstrengungen und Lernfortschritte, die zu den Ergebnissen geführt haben. Dabei gewinnen die verbindlichen Anforderungen und Kompetenzerwartungen im Laufe der Grundschulzeit ein größeres Gewicht und stellen den entscheidenden Maßstab für die Empfehlungen der Grundschule beim Übergang in die weiterführenden Schulen dar. [...]

2.2 Allgemeine Vorgaben zur individuellen Förderung an der Gesamt- und Sekundarschule (Sekundarstufe I)

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[...]

2 Aufgaben und Ziele der Gesamtschule

[...]

In der Gesamtschule sollen die Schülerinnen und Schüler das eigene Lernen als eine Ent-wicklung erfahren, bei der verschiedene und individuelle Wege zum Ziel führen. Am Ende ihrer Schulzeit sollen alle Schülerinnen und Schüler eine Vielfalt an Lernformen und Lernwegen erprobt haben und möglichst beherrschen. Dazu gehört auch die Einsicht, dass und wie man aus Fehlversuchen und Fehlern lernen kann. Übergreifendes Ziel muss dabei sein, Lernwillen und Lernfreude der Kinder und Jugendlichen zu erhalten sowie Vertrauen und Zuversicht in die eigene Leistungsfähigkeit zu entwickeln und zu fördern. Lernbereitschaft und Selbstvertrauen sind dadurch zu stärken, dass sich Themen, Erfahrungen und Ergebnisse der schulischen Arbeit nicht nur vor den Anforderungen der Zukunft, sondern auch vor den aktuellen Lebensfragen und realen Problemen der Schülerinnen und Schüler als bedeutsam und hilfreich erweisen.

Die Gesamtschule fördert die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen auf der Grundlage ihrer individuellen Voraussetzungen und Möglichkelten. Sie geht nicht von der Erwartung prinzipiell gleichförmig verlaufender Lernprozesse aus. Sie leitet ihre Schülerinnen und Schüler beharrlich zu eigenständigem Lernen an. [...]

Zur Bewältigung dieser Aufgaben müssen die Lehrerinnen und Lehrer den Integrations- und Differenzierungsauftrag der Gesamtschule bewusst wahrnehmen sowie die in der Gesamt-schule angelegten Lernmöglichkeiten nutzen. Dies schließt das Bemühen ein, die individuel-len Fähigkeiten und Interessen, die Belastungen und Sorgen der Schülerinnen und Schüler zu beachten und die eigene Arbeit entsprechend auszurichten. [...]

4 Lehrern und Lernen in der Gesamtschule 

[...]

Gestaltung individueller und gemeinsamer Lernprozesse 

Der Der Erwerb der dazu erforderlichen Kenntnisse, Methoden, Arbeite- und Darstellungsweisen verlangt eine anregende und unterstützende Lernumgebung, aber auch die planvolle und zielgerichtete Gestaltung der individuellen und gemeinsamen Lernprozesse. Das schließt ein, dass Gelegenheiten geboten und gefördert werden müssen, bei denen Kinder und Ju-gendliche selbst Initiative und Verantwortung für ihre Arbeit übernehmen, selbständig arbei-ten und Probleme lösen. Die Gesamtschule geht davon aus, dass Kinder und Jugendliche immer schon Lernende sind, die neugierig sind und sich mit der sie umgebenden Welt aus-einander setzen wollen. An diese Lernerfahrungen und -erwartungen knüpft die Gesamt-schule immer wieder an.

Neben angeleitetem Arbeiten im Unterricht sollen die Formen der Arbeit, die Arbeitsphasen und die Inhalte der Lernaufgaben so gestaltet werden, dass auch selbstregulierende, sozial-interaktive und individuelle Tätigkeiten von den Schülerinnen und Schülern erprobt und ent-wickelt werden können. [...]

[...]

5 Grundsätze der Leistungsbewertung

[...] Der Unterricht muss daher auch die unterschiedlichen Fähigkeiten und Interessen der Schülerinnen und Schüler, ihre Lernanstrengungen und ihre individuelle Lernentwicklung berücksichtigen. 

[...] Für die Beratungsaufgaben der Schule ist deshalb auch die individuelle Lernentwicklung von Bedeutung. Dementsprechend ist die Leistungsbewertung in der Gesamtschule so anzulegen, dass sie ebenso zu Erkenntnissen über die individuelle Lernentwicklung, über die persönlichen Lernanstrengungen, Lernwege und Interessen führt, wie sie die Leistung an den verbindlichen Standards misst.

2.3 Allgemeine Vorgaben zur individuellen Förderung an der Hauptschule

Link zum vollständigen Text

[...]

Gestaltung des persönlichen Lebens und Mitgestaltung sozialer Beziehungen 

[...]

Für die individuelle Entwicklung des Menschen sind insbesondere seine sozialen Beziehungen bestimmend.

[...]

Auseinandersetzung mit grundlegenden Sinnfragen menschlicher Existenz

[...] Schule soll den Horizont der jungen Menschen aber auch erweitern, indem sie Sinnfragen bewußtmacht, die die jungen Menschen individuell und in ihren zwi-schenmenschlichen und gesellschaftlich-politischen Beziehungen betreffen; Fragen etwa nach der individuellen Erfahrung und der existentiellen Bedeutung von Zukunftsperspektiven, Glück, Verantwortung, Freiheit, Liebe, Angst, Vertrauen, Tod, Solidarität, Gerechtigkeit, Arbeit, Schuld und Glauben.

2 Lehren und Lernen in der Hautpschule

[...]

Erfahrungsorientierung

Lehren und Lernen in der Hauptschule gehen von den Erfahrungen und den Bedingungen der Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler aus.

Individuelle Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler, ihre Wertorientierungen, ihre bereits erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sich mit ihrer Lebenswirklichkeit auseinanderzusetzen, sie zu gestalten und zu deuten, sind eine wichtige Grundlage schulischen Lernens.[...]

Wissenschaftsorientierung

[...]

Für die individuelle Lerngeschichte bedeutet wissenschaftsorientiertes Lernen eine Ausweitung eigener Erfahrungen und Erkenntnisse. In Verbindung mit Neugier und Lerninteresse führen sie dazu, subjektive Erfahrungen zu überprüfen, die eigene Wirklichkeit richtig einzuschätzen, um so zu überprüfbaren Einsichten zu gelangen.

individuelle Förderung

3. Weitere Gesetze mit Schulbezug

3.1. Kinder- und Jugendförderungsgesetz

voller Titel: Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)

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§ 2 Grundsätze

(1)

Die Kinder-und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die indidivuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse fördern. [...]

(2)

Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.

[...]

3.2. Kinderbildungsgesetz 

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§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. [...] Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kinders. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.

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