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Hinweise zu den Kompetenzerwartungen in den zieldifferenten Bildungsgängen

Schülerinnen und Schüler in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung werden zieldifferent unterrichtet. Für sie ist die Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung (AO-SF) maßgeblich.

Gemäß der AO-SF im § 21 ist geregelt, dass für den Unterricht grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 des Schulgesetzes NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen, gelten. Bei der Organisation und Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Unterrichts- und Pausenzeiten berücksichtigt die Schule die Lernmöglichkeiten und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler.

Für die Schülerinnen und Schüler sind die in der individuellen Lern- und Entwicklungsplanung festgelegten Kompetenzerwartungen maßgeblich.

 

Unabhängig von der Fragestellung der zieldifferenten Bildungsgänge spielt auch im Gemeinsamen Lernen die Unterstützung zielgleich geförderter Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf durch Nachteilsausgleich eine Rolle. 

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