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Rechtlicher Rahmen

Das Berufsfeld der Fachkräfte für Schulsozialarbeit basiert auf folgenden Gesetzen und Erlassen:

Gesetze

SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe

  • §§ 1 SGB VIII, Recht auf Erziehung
  • § 8a SGB VIII, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • § 11 SGB VIII, Jugendarbeit: Der Paragraf beschreibt die schulbezogene Jugendarbeit. Hier sind die freizeitpädagogischen Ansätze und eher präventiv angelegte Konzepte zuzuordnen.
  • § 13 SGB VIII, Jugendsozialarbeit: Der Paragraf beschreibt den Anspruch junger Menschen auf sozialpädagogische Hilfsangebote zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen. Die Hilfsangebote sollen ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
  • §13a SGB VIII Schulsozialarbeit: Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. (...)
  • § 14 SGB VIII, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  • § 16 SGB VIII, Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
  • § 79 SGB VIII, Gesamtverantwortung
  • § 79a SGB VIII, Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
  • § 81 SGB VIII, Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Schulgesetz Nordrhein-Westfalen: In § 58 Schulgesetz Nordrhein-Westfalens (SchulG) sind die pädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräfte im Landesdienst genannt. Sie wirken bei der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sofern Schulsozialarbeitskräfte der Jugendhilfe an Schule arbeiten, ist die Schule nach § 5 SchulG beauftragt, in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten.

Weitere gesetzliche Grundlagen:

Das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes konkretisiert die Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung der Aufgaben nach §§ 11 - 14 SGB VIII.

  • Schulen haben über gegenüber den Schülerinnen und Schülern einen besonderen Schutzauftrag. Unter § 42 Abs. 6 SchulG NRW und Bundeskinderschutzgesetz wird Näheres geregelt.

Erlasse und Verordnungen

Mit der Förderrichtlinie sollen Stellen für Schulsozialarbeit finanziert werden, sodass in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, weiteren an Schule tätigem Personal, außerschulischen Partnern und den Personensorgeberechtigten, alle Kinder und Jugendliche an allen Schulformen bei der Entwicklung zu eigenständigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten unterstützt werden.

Dieser Erlass beschreibt die Aufgaben und den Einsatz von Fachkräften für Sozialarbeit im Schuldienst Nordrhein-Westfalens

Multiprofessionelle Teams im Sinne des Erlasses setzen sich aus verschiedenen Professionen zusammen. Dazu zählen Lehrkräfte, Fachkräfte für Schulsozialarbeit sowie Erzieherinnen und Erzieher.

Datenschutz und Schweigepflicht

Im Landesdienst stehende Fachkräfte für Schulsozialarbeit gehören nach §58 SchulG NRW wie Lehrkräfte und die Schulleitung zum Schulpersonal. Entsprechend unterliegen sie der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Schulleitung. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Zum Thema Datenschutzrecht hat das MSB NRW diese Informationen veröffentlicht.

In jeder Bezirksregierung gibt es für die Kommunen behördliche Datenschutzbeauftragte (bDSB). Zu deren Aufgaben gehören u.a.

• Unterrichtung und Beratung der Schulleitung und der Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung und der schulspezifischen Regelungen

• Überwachung der Einhaltung aller Datenschutzvorschriften einschließlich Überprüfungen, Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter

• Anlaufstelle für Anfragen von Lehrkräften, Schülerinnen, Schülern und Eltern in mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte zusammenhängenden Fragen.

Die Medienberatung NRW gibt auf ihrer Website Informationen zum rechtssicheren Umgang mit personenbezogenen Daten in Schulen. Hierzu wurden eine praxisorientierte Handreichung, Erklärvideos sowie eine FAQ-Liste erstellt.

Eine Broschüre von Frau Prof. Dr. Brigitta Goldberg (Ev. Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe) aus dem Jahr 2021 stellt die Themen "Schweigepflicht und Datenschutz in der Sozialen Arbeit und Beratung" vor.

andere Bundesländer:

Die Broschüre "Schweigepflicht und Datenschutz in der Schulsozialarbeit - Eine Orientierung für Sachsen-Anhalt", herausgegeben von der Gemeinnützigen Deutschen Kinder- und Jugendstiftung GmbH (DKJS) Sachsen-Anhalt, ist in einer 2. Auflage überarbeitet worden und geht u.a. den Fragen nach: Was gilt es, beim Umgang mit Daten in der Schulsozialarbeit zu beachten? Welche Veränderungen ergeben sich infolge der EU-Datenschutz-Grundverordnung ( DS-GVO)? Welchen Einfluss hat die DS-GVO auf das Sozialgesetzbuch (SGB)?

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat eine (in Teilen länderspezifische) Handreichung für die Datenverarbeitung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter herausgegeben (2. Auflage, Stand: Mai 2022).

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg: Fragen und Antworten zum „Vertrauensschutz“ in der Schulsozialarbeit. Begriffsdefinitionen Vertraulichkeit, Schweigepflicht und Datenschutz + dazugehöriger FAQ-Liste

Weitere Informationen

Expertise von Prof. em. Peter-Christian Kunkel: Gesetzliche Verankerung von Schulsozialarbeit (PDF 1,9 MB)

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