Einschulung
Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Schulleitung. Dies entscheidet sie in dem durch die Schulverwaltung festgelegten Rahmenbedingungen, wie beispielsweise die Anzahl der Parallelklassen.
Während die Neuausrichtung der Inklusion an weiterführenden Schulen eine stärkere Bündelung vorsieht, gilt im Gemeinsamen Lernen der Grundschule nach wie vor die Grundphilosophie „Kurze Beine – Kurze Wege“. Jedes Kind hat zunächst einmal Anspruch auf Aufnahme in der nächstgelegene Grundschule im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten.
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bei Lern- und Entwicklungsstörungen einer Schülerin oder eines Schülers wird vielfach noch nicht zu Beginn der Einschulung, sondern häufig erst im Laufe der Schuleingangsphase oder bis zum Ende der Grundschulzeit förmlich festgestellt. Außer bei Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen sowie Sinnesschädigungen, da steht in der Regel ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bereits vor der Einschulung fest.
Vertiefende Materialien:
- Schulgesetz §46 - Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
- Ministerium für Schule und Bildung: Die Grundschule in NRW - Informationen für die Eltern. 2021
- Ministerium für Schule und Bildung - Online Broschüre: Anmeldung und Einschulung 2023
- Bildungsportal NRW - Masterplan Grundschule
- Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 02.09.2015 - Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Schulgesetz §19 - Sonderpädagogische Förderung
Kontakt QUA-LiS NRW
inklusion.schule(at)qua-lis.nrw.de
Im Kontext
Inklusion - Ministerium für Schule und Bildung NRW
Inklusion - Kultusministerkonferenz
Sonderpädagogische Förderung - Ministerium für Schule und Bildung NRW