Feststellung Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf
In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch eine allgemeine Schule den Antrag auf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.
Hier wird Ihnen das aktuelle Verfahren vom Antrag bis zur Entscheidung genauer erläutert:
Vertiefende Materialien:
- Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 02.09.2015 - Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Schulaufsichtssuche
- Bildungsportal - Sonderpädagogische Förderung
- Bezirksregierung Arnsberg - Formblätter
- Bezirksregierung Detmold - Formblätter
- Bezirksregierung Düsseldorf - Formblätter
- Bezirksregierung Köln - Formblätter
- Bezirksregierung Münster - Formblätter
Kontakt QUA-LiS NRW
inklusion.schule(at)qua-lis.nrw.de
Im Kontext
Inklusion - Ministerium für Schule und Bildung NRW
Inklusion - Kultusministerkonferenz
Sonderpädagogische Förderung - Ministerium für Schule und Bildung NRW