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Nachteilsausgleich

Bei einem Nachteilsausgleich geht es um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation. Fachliche Leistungserwartungen bleiben unberührt. Somit können nur Schülerinnen oder Schüler einen Nachteilausgleich bekommen, die einen allgemeinen Abschluss anstreben, das bedeutet zielgleich lernen.

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird.

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben Schülerinnen und Schüler mit einem anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf mit zielgleicher Förderung, mit einer medizinisch diagnostizierten chronischen Erkrankung, mit einer Behinderung oder die nach einem Unfall oder einer Erkrankung temporär beeinträchtigt sind.

Fachärztliche Diagnosen oder Atteste müssen vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs der Schulleitung vorliegen. In besonderen Fällen, wie beispielsweise bei einer Autismus-Spektrum-Störung, kann auch eine fachliche Beratung durch die Schulaufsicht oder durch eine von dieser beauftragte Ansprechpersonen erfolgen.

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