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Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

Die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und des festgelegten Förderschwerpunkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt mindestens einmal jährlich.

Die jährliche Überprüfung ist Aufgabe der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage des Förderplans einer Schülerin oder eines Schülers, ob die Voraussetzungen für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF definierten Förderschwerpunkten weiterhin gegeben ist. Ebenso ist es Aufgabe der Klassenkonferenz, über die ggf. erforderliche Zuordnung zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geistige Entwicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu entscheiden.

Die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist kein Rechtsakt, der eine Statusveränderung ermöglicht. Erst, wenn die jährliche Überprüfung ergibt, dass z. B. eine Aufhebung des Unterstützungsbedarfs oder eine Veränderung des Förderschwerpunkts erforderlich ist, entscheidet die Schulaufsicht darüber in einem Rechtsakt.

Die Formulare zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind Bestandteil der Schülerakte und verbleiben dort. Sie werden nicht der Schulaufsicht zugeleitet, es sei denn, es ergibt sich ein Handlungsbedarf, wie z. B. beim Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesen Fällen ist eine weitere Veranlassung durch die Schulaufsicht erforderlich.

Das Formular finden Sie HIER.

Überprüfung

Elternarbeit

Die Ergebnisse der Beratung der Klassenkonferenz werden den Eltern mitgeteilt. Diese dokumentieren die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift auf dem Formular. Auf diese Weise kann die Schule nachweisen, dass die Eltern über die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung regelmäßig unterrichtet worden sind.

Die Eltern sollen sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Absatz 4 Schulgesetz). Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sollte das oberste Ziel der Bemühungen sein. Sollten Eltern dennoch trotz erfolgter Einladung einem Gespräch fernbleiben, ist dies zu dokumentieren. Bleiben Eltern mehrmals Gesprächen über die schulische Erziehung ihres Kindes fern, prüft die Schule, ob sie entsprechend § 42 Absatz 6 Schulgesetz das Jugendamt oder andere Stellen einbezieht.

Wenn Eltern mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber, dass sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen können.

Beendigung des Bedarfs

Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 bestimmte sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.

Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

vgl. § 18 aus 13-41 Nr. 2.1 (AO-SF)

Wechsel des Förderschwerpunkts

Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 14.

vgl. § 18 aus 13-41 Nr. 2.1 (AO-SF)

Vertiefende Materialien:

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